Foto: Annie Spratt
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Satzung - Männergesangverein Frohsinn 1888 Birkenfeld e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Männergesangverein Frohsinn 1888 Birkenfeld e.V.
Er hat seinen Sitz in 97834 Birkenfeld.
Der Verein kann zur Erreichung seines Vereinszweckes Mitglied in einem anderen Verein oder Verband sein. Dieser Verein (Verband) sollte in das Vereinsregister eingetragen und gemeinnützig anerkannt.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins die fremd sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
a) singende Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Aufnahme ist schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Glaubt der Vorstand nicht über die Aufnahme entscheiden zu können, so entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Chorgesang und den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vorstandschaft.
Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen ernannt werden.

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre singendes Mitglied waren, sind zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt; b) durch Tod; c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bis zum Jahresende bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied inter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Elektronische Post ist nicht zulässig.
Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erlischt die Mitgliedschaft.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den von der Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anord-nungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sämtliche Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitten weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem einzelvertretungsberechtigten Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) Festsetzung des Mitgliedbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich oder mündlich vorzubringen.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand ihr Misstrauen ausdrücken indem sie einen neuen Vorstand wählt.
§ 10 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
Variante A) a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
oder
Variante B) a. zwei einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden.
b. dem Kassenwart
oder
Variante C) a. drei einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden
Bei Variante A, B oder C ist jedes Mitglied des Vorstands einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bei Variante A wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden tätig werden darf.
Bei Variante B wird bestimmt, dass der Kassenwart nur bei Verhinderung der zwei Vorsitzenden tätig werden darf.
Scheidet bei Variante A oder B ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Vorstandschaftsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

§11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Kassenwart
c) dem Chorleiter
d) dem Schriftführer
e) dem Beirat, gebildet aus fünf Mitgliedern des Vereins
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die von einem einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden einberufen wird.
Eine Vorstandschaftssitzung ist eine Woche vor Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Vorstand-schaftssitzung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Vorstandschaftssitzung wird von einem einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung wird namentlich und schriftlich abgestimmt.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorstand die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Gemeinde Birkenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10. Januar 2015 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Januar 1997 außer Kraft.
Birkenfeld, den 10. Januar 2015
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